Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand 19.11.2021
MAI & MOSBACH GmbH
Saarbrücker Straße 231
D-66679 Losheim am See
Diese AGB beziehen sich auf alle Firmen der MAI & MOSBACH Gruppe.
Diese sind:
MAI & MOSBACH GmbH
MAI & MOSBACH S.á.r.l.
MAI & MOSBACH Erneuerbare Energien GmbH
Wird in den AGB von der MAI & MOSBACH GmbH gesprochen beziehen wir uns auf alle Firmen der MAI & MOSBACH Gruppe.
§ 1 Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns durchzuführenden Leistungen und/oder Verkäufe sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers und/oder Käufers, die nicht anerkannt werden.
Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): Wir sind zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
§ 2 Angebote und Unterlagen
(1.) Angebote der MAI & MOSBACH GmbH sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot der MAI & MOSBACH GmbH vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 3 Wochen nach Abgabe bindend.
(2.) Die MAI & MOSBACH GmbH gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Sofern der Auftraggeber / Käufer kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte Haltbarkeit des Kaufgegenstandes als eine Garantie zu werten.
(3.) Warenproben, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung der MAI & MOSBACH GmbH dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages unverzüglich an die MAI & MOSBACH GmbH zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
§ 3 Lieferzeit, -ort und Gefahrübergang
(1.) Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Auftraggebers / Käufers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen, voraus. Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, von der MAI & MOSBACH GmbH nicht zu vertretenden Umständen, wie z.B. Arbeitskämpfe, übernimmt die MAI & MOSBACH GmbH keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber / Käufer zumutbar sind.
(2.) Lieferungen erfolgen ab Niederlassung der MAI & MOSBACH GmbH auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers / Käufers. Wird auf Verlangen des Auftraggebers / Käufers, der kein Verbraucher ist, der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Auftraggeber / Käufer über.
(3.) Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen der MAI & MOSBACH GmbH. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger / Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Liefer- / Montagefahrzeug auf Weisung des Auftraggebers / Käufers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Auftraggeber / Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Auftraggeber / Käufer verschuldete Wartezeiten / Standzeiten werden berechnet.
(4.) Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über.
(5.) Gerät der Auftraggeber / Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
§ 4 Zahlungsbedingungen und Verzug
(1.) Alle Preise gelten ab Verkaufsniederlassung inklusive Mehrwertsteuer zzgl. Verpackung und Fracht / Porto bzw. ab Lager frei Verladen. Erfolgt der Verkauf nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Montage, Inbetriebnahme, Einregelung oder ähnliche Leistungen werden auf Wunsch ausgeführt und die Kosten für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.
(2.) Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Auftraggeber / Käufer weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert wird.
(3.) Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber / Käufer ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt), spätestens binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt an die MAI & MOSBACH GmbH zu leisten. Nach Ablauf der 10-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber / Käufer in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt.
(4.) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungs- halber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
(5.) Der Auftraggeber / Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
§ 5 Eigentumsvorbehalte
(1.) Die MAI & MOSBACH GmbH behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Kaufgegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Veräußert der Auftraggeber / Käufer, den Kaufgegenstand weiter, so hat er seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt der MAI & MOSBACH GmbH offen zu legen. Ferner darf der Auftraggeber / Käufer, mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Werden die Rechte der MAI & MOSBACH GmbH beeinträchtigt, z. B. durch Pfändung, muss der Auftraggeber / Käufer dies ihm sofort schriftlich anzeigen.
(2.) Soweit die Auftrags- / Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes des Auftraggebers / Käufers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber / Käufer, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte der MAI & MOSBACH GmbH die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers / Käufers.
(3.) Werden Kaufgegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden oder verarbeitet, so überträgt der Auftraggeber / Käufer, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Verkäufers an die MAI & MOSBACH GmbH.
§ 6 Sachmängel
(1.) Erkennbare Mängel der ausgeführten Leistung, der Kaufsache, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Auftraggeber / Käufer, vor Inbetriebnahme, Nutzung, Verarbeitung oder Einbau unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen ab Installation und/ oder Lieferung schriftlich anzuzeigen.
(2.) Toleranzen, technische korrekte jedoch optisch strittige Anschlüsse und Installationen, Systemimmanente geringe Farbabweichungen und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
(3.) Gegenüber einem Auftraggeber / Käufer, ist die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
(4.) Bei Lieferung neu hergestellter Sachen, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben, verjähren Mängelansprüche (§ 437 BGB) des Auftraggebers / Käufers, in einem Jahr. Im Übrigen gilt für Auftraggeber / Käufer (sowohl Verbraucher als auch
Unternehmer) die gesetzlichen Regelungen für Mängelansprüche (§ 437 BGB), z. B. im Fall des Rückgriffsanspruchs des Verbrauchers § 479 BGB.
(5.) Soweit der Auftraggeber / Käufer, wegen des Kaufgegenstandes einen Mängelanspruch seines Abnehmers erfüllen muss, hat er im Falle des Lieferantenregresses des § 478 BGB den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen und nach Möglichkeit im Fall der Mängelbeseitigung die kostenmäßig günstigste Art zu wählen. Bei Lieferung gebrauchter Sachen verjähren Mängelansprüche bei einem Käufer, der Verbraucher ist (§ 13 BGB), in einem Jahr. Ist der Käufer kein Verbraucher, so erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss der Mängelhaftung.
(6.) Der vorstehende in Abschnitt VI Nummern 3, 4 und 6 genannte Haftungsausschluss mit der verkürzten Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, z. B. bei Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der MAI & MOSBACH GmbH , seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Rücksichtnahmepflicht
(1.) Mit Auftragserteilung an die MAI & MOSBACH GmbH und / oder Abschluss eines Werkoder Kaufvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber / Käufer sowie die MAI & MOSBACH GmbH zu einer Rücksichtnahmepflicht.
(2.) Die Rücksichtnahmepflicht beinhaltete ein Abwerbeverbot von Mitarbeitern der MAI & MOSBACH GmbH durch den Auftraggeber / Käufer sowie von Mitarbeitern des Auftraggebers / Käufers durch die MAI & MOSBACH GmbH. Sollte ein Mitarbeiter der MAI & MOSBACH GmbH während des Vertragsverhältnisses eine Bewerbung an den Auftraggeber / Käufer richten, muss die MAI & MOSBACH GmbH umgehend durch den Auftraggeber / Käufer darüber informiert werden. Einem Arbeitgeber der MAI & MOSBACH GmbH kann der Wechsel zu dem Auftraggeber / Käufer nicht untersagt werden, jedoch muss die MAI & MOSBACH GmbH vor Vertragsunterzeichnung dem Wechsel zustimmen. Dies Regelung gilt bidirektional.
(3.) Sollte die MAI & MOSBACH GmbH oder der Auftraggeber / Käufer seine Rücksichtnahmepflicht nicht einhalten, hat die MAI & MOSBACH GmbH sowie der Auftraggeber
/ Käufer das Recht umgehend die Arbeiten und/oder Lieferungen einzustellen und den geschlossenen Vertrag aufzuheben.
§ 8 Haftung
(1.) Die MAI & MOSBACH GmbH haftet für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch sie selbst (MAI & MOSBACH GmbH ), seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung. Vorliegens von Mängeln, die die MAI & MOSBACH GmbH arglistig verschwiegen hat, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels), der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, im Falle einfacher Fahrlässigkeit (nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) ist der Schadensersatz des Auftraggebers / Käufers, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2.) Stehen dem Auftraggeber / Käufer nach diesem Abschnitt VII Haftung ein Schadensersatzanspruch zu, so verjährt dieser mit Ablauf der in Abschnitt VI Nummer 4 bzw. 6
genannten Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche. Für einen Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz gilt die in diesem Gesetz genannte Verjährungsfrist.
§ 9 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Verhandlungssprache ist Deutsch.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüche ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung der MAI & MOSBACH GmbH (Deutschland), soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber / Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist.